12-12-2019
Betroffene Personen können gegenüber Suchmaschinenbetreibern einen Anspruch haben, dass ihre personenbezogenen Daten der Öffentlichkeit nicht durch Einbeziehung in Ergebnislisten zur Verfügung gestellt werden. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, sind Suchmaschinenbetreiber verpflichtet, Links zu Websites Dritter aus Ergebnislisten zu entfernen. Ungeklärt war bislang die geografische Reichweite des sog. Anspruchs auf Auslistung. Der EuGH hat nunmehr klargestellt, dass Suchmaschinenbetreiber solche Auslistungen nicht in allen Versionen ihrer Suchmaschinen vorzunehmen haben.
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