01-12-2022
Die Annahme von Geschenken und Essenseinladungen von Geschäftspartnern oder deren Gewährung an selbige ist nicht nur in der (Vor-)Weihnachtszeit ein Thema, mit dem Unternehmen regelmäßig konfrontiert werden. Doch wie können Compliance-Verstöße und deren Negativfolgen für Unternehmen im Zusammenhang mit Zuwendungen im Geschäftsverkehr vermieden werden?
Compliance und Geschenke – Gibt es denn klar definierte Wertgrenzen für Zuwendungen im Geschäftsverkehr?
Die nationalen und internationalen Anti-Korruptions-Gesetze normieren keine klar definierten Wertgrenzen in Bezug auf die Zulässigkeit der Annahme oder Gewährung von Zuwendungen im Geschäftsverkehr. Viele Unternehmen legen daher in ihren Compliance-Richtlinien bezifferte Wertgrenzen in Bezug auf die Zulässigkeit von Geschenken, Einladungen oder sonstigen Zuwendungen im Umgang mit Geschäftspartnern fest.
Die Bandbreite reicht von „Null-Toleranz-Grenzen“, d.h. dass überhaupt keine Zuwendungen angenommen oder gewährt werden dürfen, über Wertgrenzen, die an die steuerlichen Sachbezugsfreigrenzen anknüpfen, bis hin zu individuellen Wertgrenzen, bei deren Überschreitung die Vorgesetzten bzw. Compliance-Verantwortlichen ihre Genehmigung erteilen müssen. Ein weiterer verbreiteter Ansatz ist auf bezifferte Wertgrenzen komplett zu verzichten und stattdessen auf die „Angemessenheit“ oder „Sozialadäquanz“ der Zuwendung abzustellen.