17-11-2021
Die Frist zur Umsetzung der Europäische Whistleblowing-Richtlinie wird Deutschland wohl nicht einhalten (können). Die letzte Regierung konnte sich in der inzwischen beendeten Legislaturperiode auf keinen Entwurf einigen. Doch dass die Neuregelung kommen muss, steht außer Frage. Deutsche Unternehmen sollten sich darauf rechtzeitig vorbereiten und sich auch intensiv mit den Anforderungen an den Datenschutz auseinandersetzen.
Oberster Grundsatz der Richtlinie soll sein, dass die Identität des Hinweisgebers vertraulich bleibt. Das haben die Mitgliedsstaaten nach Art. 16 der Richtlinie sicherzustellen und es betrifft außer der Identität des Hinweisgebers auch alle anderen Informationen, aus denen die Identität direkt oder indirekt abgeleitet werden kann. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Hinweisgebers darf die Identität keinen anderen Personen als gegenüber den befugten Mitarbeitern, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Eingreifen von Folgemaßnahmen zu Meldungen zuständig sind, offengelegt werden. Eine Offenlegung darf nur insoweit erfolgen, als die notwendige und verhältnismäßige Pflicht im Rahmen der Untersuchungen durch nationale Behörden, von Gerichtsverfahren oder für die Verteidigung der beschuldigten Person dies erfordern.
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