28-04-2023
Der §26 BDSG regelt die Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis. Nach der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verstößt die Regelung dabei nicht gegen die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dass es hier überhaupt eine eigene deutsche Norm gibt ist auf eine sogenannte Öffnungsklausel in Artikel 88 der DSGVO zurückzuführen. Solche Öffnungsklauseln lassen den Mitgliedstaaten einen Spielraum für spezifischere nationale Datenschutzvorschriften.
Da dieser Spielraum jedoch nur gering ist, war sich das Verwaltungsgericht Wiesbaden bei einer gleichlautenden Vorschrift aus dem Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDISG) weniger sicher als das BAG. Aus diesem Grund hatte das Verwaltungsgericht den Fall bereits vor etwas mehr als zwei Jahren dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Prüfung vorgelegt.
Nun hat der EuGH am 30. März 2023 im Vorabentscheidungsverfahren ein Urteil (Rs. C34/21) gefällt, welches mit Spannung erwartet worden war. Das Urteil sorgt für Aufregung und hat womöglich weitreichende Konsequenzen. Der Gerichtshof entschied, dass eine nationale Regelung zur Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis nicht von der Öffnungsklausel in Artikel 88 Abs.1 DSGVO gedeckt sei, wenn die Regelung nicht die strengen Anforderungen an spezifischere nationale Datenschutzvorschriften in Artikel 88 Abs.2 DSGVO erfüllt.
Welche Anforderungen an solche spezifischeren nationalen Datenschutzvorschriften gestellt werden und wie es nun weitergeht, können Sie hier nachlesen.