24-01-2020
Die Rechtsgrundlage für das Transparenzregister ist das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, das die Revision des Geldwäschegesetzes festlegt (§§ 18 Abs. 1 und 2 GwG). Das Gesetz trat am 26.6.2017 in Kraft.
Im Kommentar zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie heißt es: „Jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person steht, sollte identifiziert werden. Damit tatsächlich Transparenz herrscht, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ein möglichst breites Spektrum von juristischen Personen, die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragen oder durch ein anderes Verfahren geschaffen wurden, erfasst wird.“
Den gesamten Artikel finden Sie hier: haufe.de
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