11-07-2023
Mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) werden große Unternehmen dazu verpflichtet, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten zu beachten. Doch auch Unternehmen, die nicht direkt vom Anwendungsbereich des LkSG erfasst sind, können mit den Anforderungen des Gesetzes in Berührung kommen. Dies gilt besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die für Großunternehmen Dienste leisten beziehungsweise Produkte liefern. In diesem Fall gilt das KMU als unmittelbarer Zulieferer im Sinne des LkSG mit der Folge, dass das verpflichtete Unternehmen dieses in seine Risikoanalyse und gegebenenfalls in Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie sein Beschwerdeverfahren einbeziehen muss.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat nun einen FAQ-Katalog und eine Zusammenfassung der Handreichung „Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern“ veröffentlicht. Hiermit soll KMU eine Hilfestellung geboten werden, falls sie mit Anforderungen im Zusammenhang mit dem LkSG konfrontiert werden. So zeigen die Dokumente etwa auf, welche Formen der Zusammenarbeit im Gesetz vorgesehen sind und welche Anforderungen verpflichtete Unternehmen ihren Zulieferern gemäß dem LkSG nicht stellen dürfen.
Das BAFA kündigt zudem die Veröffentlichung einer Handreichung mit Praxisbeispielen und weiterführenden Empfehlungen für eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern an. Die entsprechende Pressemitteilung und die veröffentlichten Dokumente finden Sie hier.