31-05-2023
Beim Aufruf ihrer Website wurden durch die Telekom Deutschland GmbH personenbezogene Daten an Google LLC in die USA übermittelt, um die Analyse- und Marketingdienste Google Ad Services zu nutzen. In einem Urteil des LG Köln (33 O 376/22), welches von der Verbraucherzentrale NRW erstritten wurde, wird dies nun untersagt. Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, merkt hierzu an: „Unternehmen müssen sicherstellen, dass unsere Datenschutzstandards auch über Landesgrenzen hinweg eingehalten werden. Erfüllen sie die besonderen Anforderungen daran nicht, dürfen wertvolle Verbraucherdaten nicht übermittelt werden.“
Damit hat das LG Köln als eines der ersten Gerichte einen Verstoß gegen die Grundsätze der „Schrems II“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) festgestellt. Der EuGH kam in der Entscheidung zu dem Ergebnis, dass das Datenschutzniveau der USA nicht ausreichend sei und daher an die Datenübermittlung hohe Hürden gesetzt sind. Laut dem LG Köln habe die Telekom keine ausreichenden Maßnahmen vorgenommen, um personenbezogene Daten DSGVO-konform in die USA zu übermitteln. Die Zustimmung im Cookie-Banner über die Auswahl „Alle akzeptieren“ genüge den Anforderungen an eine ausdrückliche Einwilligung in die Übermittlung der Daten in die USA nicht. Verbraucherinnen und Verbraucher müssten umfangreicher aufgeklärt werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Mehr zum Thema können Sie in der Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW nachlesen. Das Urteil des LG Köln können Sie hier aufrufen.