14-06-2022
Am 13.4.2022 hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) den lang erwarteten Entwurf für ein Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG-E) vorgelegt. Mittelständische Unternehmen sind stets bestrebt, überbordende Administration zu vermeiden und betrachten zu Recht den Kosten-Nutzen-Aspekt von Regelungen und Anforderungen kritisch. Bevor nun also eine weitere regulatorische Bürde aus Brüssel beklagt wird und moralische Bedenken („Denunziantentum!“) geäußert werden, lohnt es sich, die Vorteile eines Hinweisgebersystems zu betrachten.
Das HinSchG-E verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, Meldekanäle für Personen, die „im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über (Gesetzes-)Verstöße“ melden wollen, einzurichten. Die Verpflichtung kann auch Unternehmen mit weniger Mitarbeitenden treffen, wenn das Unternehmen in einem „Hochrisikobereich“ tätig ist, wie z.B. Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Datenbereitstellungsdienste, Börsenträger, Kapitalverwaltungsgesellschaften und ähnliche, regulierte Unternehmen. Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitenden haben gem. § 42 HinSchG-E bis zum 17.12.2023 Zeit, die Anforderungen des HinSchG-E umzusetzen.