13-05-2022
Den jüngst vorgelegten Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) bewertet Dr. Malte Passarge als „erhebliche Verbesserung“ gegenüber den vorherigen Entwürfen. Einige Aspekte beleuchtet er in unserem Aufmacher genauer – und spart dabei auch nicht mit Kritik, denn der Entwurf ist offenbar noch weit entfernt von „perfekt“.
Der Entwurf des HinSchG erweitert den Anwendungsbereich der ursprünglichen EU-Whistleblower-Richtlinie, die sich auf Verstöße gegen europäisches Recht bezieht, indem nun das gesamte deutsche Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht im Fokus steht. Dies war zu erwarten und ist unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit gewiss gerechtfertigt. Positiv hervorzuheben ist der Umstand, dass der Entwurf von der Vereinbarung im Koalitionsvertrag abweicht, wonach auch „sonstiges Fehlverhalten“ oder „unethisches Verhalten“ in den Anwendungsbereich fallen sollten. Der Verzicht auf diese diffusen Begrifflichkeiten ist uneingeschränkt zu begrüßen. Seit einiger Zeit ist zu bemerken, dass verstärkt moralische Grundsätze Gegenstand rechtlicher Bewertung und sogar Sanktionen sein sollen. Dies ist ein Rückschritt in der Rechtskultur. Sofern nicht gegen geltende Gesetze verstoßen wird, dürfen bestimmte Verhaltensweisen von Bürgern oder Unternehmen, die anderen Bürgern nicht passen, nicht Gegenstand justizieller Maßnahmen sein. Allein schon der Begriff des „sonstiges Fehlverhaltens“, das gerade nicht gegen Gesetze verstößt, ist rechtsstaatlich nicht haltbar und Spiegelbild einer undemokratischen Gesinnung.