17-05-2022
Das Bundeskabinett hat am 27. April 2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften beschlossen. Die Corona-Pandemie war Auslöser, die Möglichkeit zu schaffen, Hauptversammlungen ausschließlich im virtuellen Format abzuhalten. Die „grundsätzlich positiven Erfahrungen und die fortschreitende Digitalisierung des Aktienrechts“ seien nun der Grund für eine dauerhafte Regelung“, heißt es in einer Mitteilung des Bundesjustizministeriums. Doch es gibt auch Kritik daran.
Der Entwurf sieht im Einzelnen vor: In das AktG soll ein neuer § 118a als zentrale Vorschrift der virtuellen Hauptversammlung eingefügt werden. Die Entscheidung für die virtuelle Hauptversammlung bedarf einer Grundlage in der Gesellschaftssatzung, so dass die Aktionäre über deren Format entscheiden. Die Präsenzversammlung bildet damit weiterhin die Grundform der Hauptversammlung. Die Regelung in der Satzung oder eine entsprechende Ermächtigung des Vorstands muss auf bis zu fünf Jahre befristet werden, um die Legitimation der Entscheidung regelmäßig zu erneuern.