15-12-2021
Nach dem LAG Düsseldorf hat sich nun auch das LAG Baden-Württemberg mit den Anforderungen von Schutzmaßnahmen im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) auseinandergesetzt und die Anforderungen an solche Schutzmaßnahmen konkretisiert.
Die Schwelle für die Angemessenheit der Schutzmaßnahmen wird vom LAG Baden-Württemberg nicht besonders hoch angesetzt. Zudem nennt das LAG Beispiele für mögliche Geheimhaltungsmaßnahmen, an denen Unternehmen sich bei der Gestaltung ihrer Know-how-SchutzKonzepte orientieren können. Ohne angemessene Geheimnisschutzmaßnahmen ist der Inhaber der Geheimnisse aber schutzlos gestellt – auch das wird durch die Entscheidung nochmals deutlich.
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