20-06-2023
Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft. Auf europäischer Ebene hatte die EU-Kommission bereits am 23. Februar 2022 einen Vorschlag für eine Richtlinie über unternehmerische Sorgfaltspflichten im Bereich Nachhaltigkeit bzw. eine Corporate Sustainability Due Dilligence Directive (CSDDD) vorgelegt. Das Europäische Parlament hat am 1. Juni 2023 seine Position für die Verhandlungen über die CSDDD festgelegt und sich dabei für deutliche Verschärfungen im Vergleich zu dem Entwurf der EU-Kommission ausgesprochen.
Der Vorschlag für das EU-Lieferkettengesetz sieht grundsätzlich die Verpflichtung von Unternehmen zum sorgfältigen Umgang mit sozialen und ökologischen Auswirkungen in der Lieferkette und des eigenen Geschäftsbereichs vor. So sollen insbesondere negative Auswirkungen der Geschäftstätigkeit, wie etwa Kinderarbeit, Sklaverei, Umweltverschmutzung oder der Verlust der biologischen Vielfalt ermittelt und gegebenenfalls verhindert, beendet oder abgemildert werden. Hinzu kommt die Verpflichtung der Unternehmen, die ökologischen und sozialen Auswirkungen ihrer Geschäftspartner zu bewerten. Dies gilt nicht nur für Zulieferer, sondern auch für Geschäftspartner im Zusammenhang mit dem Vertrieb, dem Transport, der Lagerung sowie der Abfallbewirtschaftung und anderer Bereiche.
Im Vergleich zum Entwurf der EU-Kommission sieht das EU-Parlament einen deutlich erweiterten Anwendungsbereich des europäischen Lieferkettengesetzes vor. Hiervon sollen in der EU ansässige Unternehmen, unabhängig von ihrer Branche, mit mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 40 Millionen sowie Muttergesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 150 Millionen Euro umfasst sein. Ähnlich wie schon im Vorschlag der EU-Kommission vorgesehen sollen auch Nicht-EU-Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro vom Anwendungsbereich umfasst sein, wenn hiervon mindestens 40 Millionen Euro in der EU erwirtschaftet wurden.
Zusätzlich sollen die betroffenen Unternehmen nach dem Willen des EU-Parlaments verpflichtet werden, einen Übergangsplan zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 Grad umzusetzen. Bei großen Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten soll sich die Erfüllung der Ziele dieses Plans auf die variable Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung auswirken.
Wie geht es nun weiter? Der Rat der Europäischen Union hat bereits im November 2022 über seine Verhandlungsposition abgestimmt und dabei einige Erleichterungen im Vergleich zum Vorschlag der EU-Kommission gefordert. Nachdem nun auch die Verhandlungsposition des EU-Parlaments festgelegt ist, können die Trilog-Verhandlungen über den endgültigen Text der Rechtsvorschriften beginnen.
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