30-08-2023
Die EU-Kommission möchte die Zusammenarbeit zwischen Datenschutzbehörden bei der Durchsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in grenzüberschreitenden Fällen verbessern. Mit einer neuen Verordnung sollen konkrete Verfahrensvorschriften für die Anwendung der DSGVO in grenzüberschreitenden Fällen festgelegt werden.
Frau Věra Jourová, EU-Kommissionsvizepräsidentin betont in diesem Zusammenhang: „Die DSGVO ist weltweit zu einem Synonym für wirksame Datenschutzvorschriften geworden. Ob das Gesetz zu einem Erfolg auf ganzer Linie wird, hängt nun von seiner Durchsetzung ab. Zwar leisten die unabhängigen Behörden eine enorme Arbeit, doch ist es jetzt an der Zeit, dafür zu sorgen, dass wir schneller und entschlossener arbeiten können. Das gilt insbesondere in schweren Fällen, in denen ein Verstoß viele Opfer in der gesamten EU haben kann. Unser Vorschlag enthält Vorschriften, um eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen den Datenschutzbehörden zu gewährleisten und eine energischere Durchsetzung zum Wohle der Menschen und der Unternehmen zu unterstützen.“
Mit der neuen Verordnung wird etwa die federführende Datenschutzbehörde verpflichtet, betroffenen Behörden in anderen Ländern eine Zusammenfassung der wichtigsten Fragen zu übermitteln, in der zentrale Elemente der Untersuchung und der Standpunkt der Behörde zum Fall dargelegt werden. So soll die neue Verordnung Meinungsverschiedenheiten zwischen den Behörden verringern und die Konsensfindung erleichtern.
Hierfür enthält die neue Verordnung detaillierte Vorschriften, mit denen der reibungslose Ablauf des durch die DSGVO eingeführten Kooperations- und Kohärenzverfahrens unterstützt werden soll. Zudem sollen dadurch die Vorschriften in den folgenden Bereichen harmonisiert werden:
- Rechte der Beschwerdeführer: Mit der Verordnung sollen Anforderungen hinsichtlich der Zulässigkeit grenzüberschreitender Beschwerden harmonisiert werden. Zudem sollen Hindernisse beseitigt werden, die auftreten, weil die Datenschutzbehörden unterschiedlichen Vorschriften unterliegen. Es werden Rechte für Beschwerdeführer auf Anhörung in Fällen festgelegt, in denen ihre Beschwerden abgewiesen werden. In Fällen, in denen eine Beschwerde untersucht wird, enthält der Vorschlag Regeln für eine angemessene Beteiligung der Beschwerdeführer.
- Rechte der von der Untersuchung betroffenen Parteien (Verantwortliche und Auftragsverarbeiter): Der Vorschlag sieht für die von einer Untersuchung betroffenen Parteien das Recht auf Anhörung in wichtigen Phasen des Verfahrens vor, wie etwa bei der Streitbeteiligung durch den Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA). Zudem wird darin der Inhalt der Verwaltungsakte und die Rechte der Parteien auf Akteneinsicht genauer geregelt.
- Zusammenarbeit und Streitbeilegung: Laut dem Vorschlag werden die Datenschutzbehörden in der Lage sein, in der Anfangsphase der Untersuchung Stellung zu nehmen und alle vorgesehenen Instrumente der DSGVO zur Zusammenarbeit, wie etwa gemeinsame Untersuchungen und Amtshilfe, zu nutzen. Mit diesen Bestimmungen soll der Einfluss der Datenschutzbehörden auf grenzüberschreitende Fälle vergrößert, die frühzeitige Konsensbildung bei Untersuchungen erleichtert und Meinungsverschiedenheiten verringert werden. Die Verordnung enthält Vorschriften für die rasche Vollendung des Streitbeilegungsmechanismus der DSGVO und es werden Fristen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Streitbeilegung festgelegt.
Sie können den Vorschlag für die Verordnung hier abrufen. Stellungnahmen sind noch bis zum 4.9.2023 möglich.