25-04-2022
Das KG Berlin hat dem EuGH zur Auslegung von Art. 83 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Fragen zur Vor- abentscheidung vorgelegt. Kern der Fragen ist, ob die DSGVO für das Datenschutzrecht vom Rechtsträgerprinzip des § 30 OWiG Abstand nimmt, was eine unmittelbare Unternehmenshaftung zur Folge hätte.
Wortwörtlich lautet die 1. Vorlagefrage des KG Berlin: „Ist Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO dahin auszulegen, dass es den Art. 101 und 102 AEUV zugeordneten funktionalen Unternehmensbegriff und das Funktionsträgerprinzip in das innerstaat- liche Recht mit der Folge inkorporiert, dass unter Erweiterung des § 30 OWiG zugrundeliegenden Rechtsträgerprinzips ein Bußgeldverfahren unmit- telbar gegen ein Unternehmen geführt werden kann und die Bebußung nicht der Feststellung einer durch eine natürliche und identifizierte Per- son, gegebenenfalls volldeliktisch, begangenen Ordnungswidrigkeit bedarf?“