12-05-2023
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am Dienstag, den 9. Mai 2023 eine Einigung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) erzielt. Nachdem das Gesetz bereits am gestrigen Donnerstag, den 11. Mai 2023 den Bundestag passiert hat, wurde es heute vom Bundesrat verabschiedet. Das HinSchG tritt nun voraussichtlich Mitte Juni 2023 in Kraft.
Das HinSchG regelt den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen und dient der Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie. Danach soll es hinweisgebenden Personen in Unternehmen und Behörden durch die Einrichtung interner und externer Meldestellen ermöglicht werden, auf Missstände und Gesetzesverstöße hinzuweisen.
Der Bundestag hatte den Entwurf der Bundesregierung am 16. Dezember 2022 in einer durch den Rechtsausschuss geänderten Fassung beschlossen. Jedoch erzielte der zustimmungspflichtige Gesetzesentwurf am 10. Februar 2023 keine Mehrheit im Bundesrat, woraufhin im April der Vermittlungsausschuss angerufen wurde. Zwischenzeitlich wurden von den Koalitionsfraktionen zwei Gesetzesentwürfe vorgelegt, die den Regierungsentwurf in einen zustimmungspflichtigen und einen nicht zustimmungspflichtigen Teil aufteilten. Eine Beschlussfassung über die Entwürfe wurde jedoch am 30. März 2023 kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt.
In dem nun gefundenen Kompromiss enthalten sind unter anderem Änderungen zu den Meldewegen für anonyme Hinweise, zur Beweislastumkehr und zu den Bußgeldern. Die wichtigsten Änderungen an der ursprünglichen Fassung des HinSchG bestehen konkret in:
- Auf die Pflicht interner und externer Meldestellen, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen, soll verzichtet werden. Vorgegeben wird lediglich, dass die Abgabe anonymer Meldungen ermöglicht werden sollte.
- In Fällen, in denen intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann, sollten hinweisgebende Personen die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen. Diese Empfehlung ändert jedoch nichts am Wahlrecht der hinweisgebenden Personen, sich mit Meldungen im Anwendungsbereich des HinSchG direkt an externe Meldestellen zu wenden.
- Die bisher vorgesehene Beweislastumkehr bei Benachteiligungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit soll bleiben. Eine Repressalie wird aber nur dann angenommen, wenn die hinweisgebende Person dies selbst geltend macht.
- Bei Verstößen gegen das Gesetz soll ein mögliches Bußgeld maximal 50.000 Euro betragen, anstatt wie bisher 100.000 Euro.
Nach zahlreichen gescheiterten Anläufen ist das viel diskutierte HinSchG also endlich da. Wir freuen uns, dass die Hängepartie nun ein Ende hat.