07-03-2022
Das Lieferkettensorgfaltsplichtengesetz (LkSG) beschreitet mit seinen Compliance-Verpflichtungen viel Neuland. Im Interview erläutert Dr. Martin Rothermel, Autor des Kommentars zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, warum das LkSG die Rechtsanwender in den betroffenen Unternehmen vor gewaltige Herausforderungen stellt.
» Sie widmen sich in Ihrer Kommentierung zum LkSG einem komplett neuen Gesetz. Würden Sie auch sagen, dass es in dieser Form neuartig ist? «
Das LkSG ist komplett neuartig, weil es neun konkrete Compliance-Verpflichtungen enthält, statt abstrakt generell die Einhaltung von Gesetzen, Rechten und Standards zu fordern. Am ehesten vergleichbar ist das vielleicht mit dem Geldwäschegesetz, zumal dort ebenfalls der risikobasierte Ansatz, eine Verpflichtung zum Risikomanagement, zur Risikoanalyse und zur Bestellung eines Beauftragten vorgesehen ist, was dem LkSG entspricht – auch „Sorgfaltspflichten“ sind dort (im GWG) genannt. Eine weitere Nähe besteht zur Risikoanalyse in der Konfliktmineralienverordnung (3TG) sowie ihrem Durchführungsgesetz mit den dortigen behördlichen Befugnissen und unternehmerischen Mitwirkungspflichten.
Hier gelangen Sie zu dem vollständigen Artikel: Online-Zeitschrift Compliance − compliance-plattform.de