20-11-2020
Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft, heißt es. Aber für Ärzte, die sich bei Patienten oder bei Kooperationspartnern mit einem Geschenk bedanken möchten oder selbst beschenkt werden, ist das besonders heikel / Denn der rechtliche Rahmen ist eng.
Geschenke an Patienten sind nicht per se verboten. „Das Berufsrecht und das Antikorruptionsgesetz geben aber einen Rahmen vor, was als unzulässige Kooperation und möglicherweise als strafrechtlich relevant einzustufen ist“, erklärt Rechtsanwältin Daniela Groove bei Ecovis in München. Give-aways wie bedruckte Chipkartenhüllen oder Kalender, die pro Stück nicht mehr als 4,99 Euro kosten, können nach dem Heilmittelwerbegesetz an Patienten verschenkt werden. Das gilt als sozialadäquate Zuwendungen. Bei hochpreisigen Geschenken könnte bei Privatpatienten aber die Gefahr bestehen, dass die Sätze der Gebührenordnung für Ärzte in unlauterer Weise unterschritten werden – und das darf nicht sein.
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Und für alle, die mehr wissen wollen: Unsere Compliance Channel Nuggets und Cases klären auf – natürlich auch zum Thema Geschenke und Gastfreundschaft!