11-09-2023
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Größe menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten zu beachten. Dabei hat das Gesetz auch Auswirkungen auf Unternehmen, die nicht vom Anwendungsbereich des LkSG erfasst werden, aber in einer direkten oder indirekten Lieferantenbeziehung zu einem verpflichteten Unternehmen stehen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat nun eine Handreichung zur Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern veröffentlicht.
In der Handreichung wird klargestellt, dass eine Übertragung von Pflichten aus dem LkSG an Zulieferer nicht zulässig ist und die verpflichteten Unternehmen die Verantwortung für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten tragen. Auch dort, wo das LkSG eine Zusammenarbeit zwischen verpflichteten und nicht-verpflichteten Unternehmen vorsieht, definiere das Gesetz nur Anforderungen an das, was die verpflichteten Unternehmen selbst erfüllen müssen.
Die im LkSG verankerten Prinzipien der Angemessenheit und Wirksamkeit geben den verpflichteten Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten auf, risikobasiert vorzugehen und begrenzen gleichzeitig die Weitergabe von Pflichten aus dem LkSG an Zulieferer, heißt es seitens des BAFA. Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten und die Zusammenarbeit in der Lieferkette sei für alle Beteiligten ein dynamischer Lernprozess, der auf Dialog und kontinuierlichem Austausch beruht. Im Idealfall sollten verpflichtete Unternehmen mit ihren Zulieferern fair und auf Augenhöhe über einen langen Zeitraum zusammenarbeiten, wobei sie Brancheninitiativen zusätzlich unterstützen können.
Die Handreichung des BAFA zur Zusammenarbeit in der Lieferkette können Sie hier abrufen.