07-08-2023
Nach dem Arbeitsgericht Oldenburg (Teilurteil vom 9.2.2023 – 3 Ca 150/21) hat auch das Arbeitsgericht Duisburg (Urteil vom 23.3.2023 – 3 Ca 44/23) einem ehemaligen Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.000,00 EUR wegen fehlerhafter Auskunft nach Art. 15 DSGVO zugesprochen. Für Unternehmen verdeutlicht das Urteil erneut die Notwendigkeit einer funktionierenden Datenschutzorganisation.
Nach Art. 15 DSGVO hat eine Person, die von einer Datenverarbeitung betroffen ist, das Recht auf Auskunft über die Art und Weise der Verarbeitung. Von diesem Auskunftsrecht umfasst sind beispielsweise die Zwecke der Verarbeitung sowie die Kategorien, die Speicherdauer oder die Empfänger der personenbezogenen Daten. Im beschriebenen Fall vor dem Arbeitsgericht Duisburg hatte der Kläger bei der Beklagten ein entsprechendes Auskunftsersuchen gestellt und eine Übersendung einer Kopie seiner Daten verlangt. Die Beklagte reagierte hierauf zunächst gar nicht. Erst nach einem weiteren außergerichtlichen Schreiben erteilte die Beklagte dem Kläger die Auskunft, welche allerdings aus seiner Sicht verspätet und inhaltlich mangelhaft gewährt wurde. Es fehle an konkreten Angaben zur Dauer der Datenspeicherung, die Empfänger der Daten des Klägers seien nicht namhaft gemacht und die Datenkopie sei unvollständig. Die Beklagte konkretisierte ihre Angaben daraufhin hinsichtlich der Speicherdauer sowie der Datenkopie. Auskunft über die Empfänger der Daten erteilte die Beklagte jedoch weiterhin nicht, da diese Informationen den Kläger nicht zu interessieren hätten. Der Kläger wies die Beklagte in der Folge auf die noch immer unvollständige Auskunft hin, woraufhin diese ihre Angaben erneut konkretisierte. Der Kläger verlangte jedoch weiterhin die Vervollständigung der von ihm verlangten Daten und daneben auch die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 2.000,00 EUR. Auf diese Forderung reagierte die Beklagte nicht mehr, weshalb es zur Klage beim Arbeitsgericht Duisburg kam.
Das Arbeitsgericht Duisburg befasste sich zunächst mit der Frage, welche Frist für die Beantwortung eines Auskunftsersuchens nach Art. 15 DSGVO gilt. Festgestellt wurde, dass eine Auskunft nach Art. 12 Abs.3 DSGVO stets unverzüglich zu erfolgen hat, die Monatsfrist stelle dabei lediglich eine Höchstfrist dar. Diese dürfe aber nicht routinemäßig, sondern nur in schwierigen Fällen ausgeschöpft werden. Ansonsten hätte das Gebot der „Unverzüglichkeit“ keinen Anwendungsbereich und würde ins Leere laufen. Ob eine Auskunft „ohne schuldhaftes Zögern“ und damit unverzüglich erteilt wurde, ist vom Einzelfall und einer Abwägung der beiderseitigen Interessen abhängig. Nach mehr als einer Woche sei jedoch ohne das Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr gegeben.
Neben einer verspäteten Auskunft stellte das Gericht auch inhaltliche Mängel bei der Auskunftserteilung fest. Eine Auskunft genüge den Anforderungen aus Art. 15 Abs.1 c) DSGVO nur dann, wenn die konkreten Empfänger der Daten genannt werden, sofern diese bekannt sind. Empfängerkategorien allein genügen in diesem Fall hingegen nicht. Darüber hinaus habe die Beklagte die Speicherdauer nicht konkret benannt, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wäre. Ein Verweis auf gesetzliche Aufbewahrungspflichten sei hier laut dem Gericht nicht ausreichend. Die Verstöße rechtfertigen aus Sicht des Arbeitsgerichts Duisburg einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 10.000,00 EUR. Bei der Bemessung hatte das Gericht zulasten der Beklagten auch berücksichtigt, dass diese den Verstoß vorsätzlich begangen hat.
Damit wird deutlich, dass ein falscher Umgang mit Auskunftsersuchen zu einer hohen Schadensersatzpflicht führen kann. Denn innerhalb kurzer Zeit haben zwei Gerichte ehemaligen Beschäftigten Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 10.000,00 EUR zugesprochen. Ursächlich hierfür waren in beiden Fällen nicht fristgerechte sowie inhaltlich nicht korrekte Auskünfte. Damit wird für Unternehmen erneut die Bedeutung einer funktionierenden Datenschutzorganisation deutlich, um wirtschaftliche Schäden zu vermeiden.
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