Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, sind unter bestimmten Voraussetzungen zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten gesetzlich verpflichtet. Zum Datenschutzbeauftragten können jedoch nicht Personen bestellt werden, die daneben im Unternehmen noch solche Aufgaben wahrnehmen, die zu Interessenkonflikten mit den Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten führen können.
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